Unsere Satzung

Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Obergünzburg seit 1526

 

§ 1 Name und Zweck

(1)  Die Gesellschaft führt den Namen „Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Obergünzburg seit 1526“ und hat ihren Sitz in Obergünzburg.

(2)  Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom August 1868 (RegBl. SP. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.

(3)  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.

(4)  Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

(2)  Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport

oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.

 

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1)  Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens sechs Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.

(2)  ÜberAufnahmegesuche entscheidet das Schützenmeisteramt. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und zwei weitere Mitglieder des Schützenmeisteramtes anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.

(3)  Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(4)  Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der

Generalsversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)  DieMitgliedschafterlöscht

a)  durch Austritt

b)  durch Ausschluss (§6 Abs. 2 Buchst. c)

c)  durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines

Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der

Urkundenfälschung.

d)  durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs

Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.

(2)  Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht

unbescholten war. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3)  Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die Beträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

(4)  Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beträge werden nicht zurück gewährt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

(2)  Alle Mitglieder sind verpflichtet

a)  Die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern

b)  Sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten

c)  Die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und

des Schützenmeisteramtes zu befolgen

d)  Die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen

Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,

e)  Den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge

pünktlich zu bezahlen.

(3)  Bei anstehenden Renovierungsaufgaben oder bei Neubauten können die Mitglieder

verpflichtet werden, unentgeltlich Arbeitsdienst zu leisten (bis zu 50 Stunden) oder entsprechende Zahlungen an die Vereinskasse zu leisten. Die Beschlüsse hierüber sind von der Generalversammlung zu fassen.

(4) Jedes Mitglied mit einem Alter von über 18 Jahren und unter 66 Jahren hat pro Jahr 10 Arbeitsstunden für den Verein abzuleisten. Für eine nicht geleistete Arbeitsstunde wird das Mitglied mit einem Geldbetrag belastet, der vom Schützenmeisteramt vorgeschlagen und von der Generalversammlung festgesetzt wird.

§ 6 Gesellschaftsdisziplin

(1)  Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.

(2)  Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die

Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch

a)  Geldbußen, deren Höhe das Schützenmeisteramt festlegen kann

b)  Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen

Wettbewerben,

c)  Befristeten oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft

(3)  Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.

(4)  Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.

(5)  Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.

(6)  Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird.

(7)  Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von den sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist(Abs.6 Satz1) abgelaufen ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs.6.

§7 Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und die Generalversammlung.

§8 Das Schützenmeisteramt

1)  Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Sportleiter und dem Mitgliederverwalter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.

2)  Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt. Der 1. und der 2. Schützenmeister als Vorstand im Sinne des §26 BGB

vertreten die Gesellschaft nach außen, wobei jeder einzelne zur Vertretung berechtigt ist. Im Innenverhältnis soll der 2. Schützenmeister nur vertreten, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist.

3)  Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.

4)  Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr drei und im anderen Wahl-Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

5)  Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.

6)  Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.

7)  Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.

8)  Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

§ 9 Gesellschaftsausschuss

1)  Der Gesellschaftsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Anzahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.

2)  Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr zwei Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuss mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlichen zu wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesellschaftsausschusses ist baldmöglich die Nachwahl eines Ersatzmitgliedes durzuführen.

3)  Der Gesellschaftsausschuss, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.

4)  Das Schützenmeisteramt ist in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:

a) Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft, die einen Betrag von 5.000 Euro pro Jahr

überschreiten

b) Erlass allgemeiner Bestimmung über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen

5)  Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

6)  Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Die Generalversammlung

1)  Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.

2)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.

3)  Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die

Satzung nichts anderes bestimmt.

4)  Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom

Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

5)  Die Generalversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt

ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

6)  Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für

Abgeltungszahlungen gemäß § 5 Abs. 4, soweit diese Entscheidungen einen Betrag von 15.000 Euro pro Maßnahme pro Jahr überschreiten

a)  eine Änderung der Satzung(§14),

b)  die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der

Rechnungsprüfer,

c)  die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des

Gesellschaftsausschusses,

d)  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,

e)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)  die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,

g)  die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,

h)  die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§6 Abs. 6 und

Abs. 7),

i)  die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,

k)  die Auflösung der Gesellschaft,

l)  Entscheidungen über Renovierungsaufgaben oder Neubauten bzw. Arbeitsdienst oder

7)  Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen

8) Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn

a)  ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

verlangt,

b)  ein Mitglied gegen den Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde

einlegt 8§ 6 Abs. 7.

(9) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter

Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in der Tagespresse. Sofern ein Mitglied seine Zustimmung erklärt hat, durch E-Mail oder ein anderes übliches Kommunikationsmittel benachrichtigt zu werden, ist dies auch zulässig.

§ 11 Schützenkommissar

1)  Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen, dass die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.

2)  Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.

3)  Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zum Markt Obergünzburg und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.

4)  Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.

5)  Ein Beschluss des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der

Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die

Generalversammlung ihn bestätigt.

6)  Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der

Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.

7)  Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§12 Haftungsbegrenzung

1)  Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

2)  Ehrenamtlich tätige Organ- und Amtsträger des Vereins oder besondere Vertreter und sonstige Mitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ausschließlich eine Aufwandsentschädigung erhalten, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein bei Erfüllung ihrer Vereinstätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§13 Datenschutzbestimmungen

1)  Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins sowie im Hinblick auf dessen Mitgliedschaft im Bayerischen Sportschützenbund (BSSB) erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein unter Beobachtung des gesetzlichen Bestimmungen (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder. Insbesondere werden Name und Anschrift, Bankverbindungen, Telefonnummern sowie Email-Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Auf die Mitgliederverwaltung im Bereich des jeweiligen Schützengaus und des Bayerischen Sportschützenbundes wird gesondert hingewiesen.

2)  Im Mitteilungsblatt des Vereins, in Rundschreiben sowie auf der Homepage des Vereins kann der Verein berichten über Ehrungen, Geburtstage und sonstige mit Vereinsmitgliedern zusammenhängende Ereignisse. Hierbei können Fotos und personenbezogene Daten veröffentlich und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.

3)  Jedes Mitglied hat das Recht

a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten

b)  Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind

c)  Sperrung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn sich bei behaupteten

Unrichtigkeiten weder deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt

d)  Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig war.

Über die vorstehenden Rechte hinaus hat jedes Mitglied das Recht, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt der Veröffentlichung und Weitergabe seiner Daten generell zu widersprechen mit Ausnahme der zur Mitgliederverwaltung im jeweiligen Schützengau und Bayerischem Sportschützenbund notwendigen Datenerfassung und Datenübertragung.

4)  Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder Beendigung der für den Verein zu erledigenden Tätigkeit.

§ 14 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

1)  Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.

2)  Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu

erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt.

Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan wird in der Generalversammlung vorgestellt und von der Generalversammlung beschlossen. Änderungen des Haushaltsplanes sind bis zu einem Betrag von 15.000 Euro vom Gesellschaftsausschuss, darüber ausschließlich von einer außerordentlichen Generalversammlung zu beschließen.

3)  Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.

4)  Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann der 1. Schützenmeister bis zu einem Betrag von 2.500 Euro, das Schützenmeisteramt bis zu einem Betrag von 5.000 Euro und der Gesellschaftsausschuss bis zu einem Betrag von 15.000 Euro anordnen. Die Generalversammlung muss von diesen den Haushaltsplan überschreitenden Ausgaben bei der folgenden Sitzung unterrichtet werden.

5)  In Ergänzung von § 1 Abs. 3 und 4 wird die Gesellschaft unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln der Gesellschaft. Den Mitgliedern der Gesellschaft können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschal angemessenen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

6)  Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.

7)  Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeister vor.

Die vom Schützenmeisteramt genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.

8)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung der Gesellschaft

1)  Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder auf fünf herabsinkt.

2)  Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei

Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden

3)  Bei Auflösung, Ausschluss oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Obergünzburg, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 16 Satzungsänderungen

1)  Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.

2)  Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt Marktoberdorf vorzulegen mit der Bitte, die Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern einzuholen.

§ 17 Schlussbestimmungen

1)  Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium des Innern in Kraft.

2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.